Sollte das erstinstanzliche Gericht der Auffassung sein, es seien gleichwohl weitere Beweise abzunehmen, kann es dies gemäss Art. 343 Abs. 1 StPO in der Hauptverhandlung nachholen, sofern es sich nicht um für die Beurteilung des Falls unabdingbare Beweismittel handelt (vgl. E. 2.1.2). Art. 311 Abs. 1 StPO ist demnach nicht als Gültigkeits-, sondern als Ordnungsvorschrift aufzufassen, mit der Konsequenz, dass von der Staatsanwaltschaft an die Polizei formell korrekt delegierte und von dieser formell korrekt durchgeführte Beweiserhebungen, insbesondere Einvernahmen, ausserhalb von Art. 307 Abs. 2 und Art.