312 N. 5 und 6). Somit erscheint es als naheliegend, auch Art. 311 Abs. 1 StPO als Ordnungsvorschrift und nicht als Gültigkeitserfordernis aufzufassen (andere Meinung: Burger-Mittner/ Burger, Das Primat der Staatsanwaltschaft auf dem Prüfstand, in: forumpoenale 03/2011 vom 9. Juni 2011, S. 7 f., m.H.). Wenn bereits eigenmächtig durchgeführte Einvernahmen durch die Polizei gültig und verwertbar sind, muss dies erst recht für eine gestützt auf Art. 312 Abs. 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft formell korrekt delegierte Einvernahme gelten.