Für diese Auffassung spricht auch die Literatur mit Bezug auf Art. 312 Abs. 2 StPO, indem sie selbst die zu generell gefasste Delegation an die Polizei sowie die polizeiliche Beweiserhebung ohne Auftrag als vor Gericht verwertbar erachtet und Art. 312 Abs. 2 StPO damit im Ergebnis lediglich als Ordnungsvorschrift auffasst (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, Art. 312 N. 12; OMLIN, a.a.O., Art. 312 N. 14 und 15; LANDS- HUT, a.a.O., Art. 312 N. 5 und 6).