Wie bereits erörtert, sind zwar auch in allen anderen Fällen Einvernahmen grundsätzlich durch die Staatsanwaltschaft durchzuführen. Die Beschwerdekammer ist jedoch der Ansicht, dass eine solche Unterlassung nicht in jedem Fall ein Gültigkeitserfordernis für die Zulassung der Anklage durch das Gericht darstellen kann, sodass die in der Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse auch ohne eine zusätzliche durch die Staatsanwaltschaft vorgenommene Einvernahme im Einzelfall vor Gericht verwertbar sind. Für diese Auffassung spricht auch die Literatur mit Bezug auf Art.