polizeilichen Ermittlungsverfahren nach Möglichkeit selber vornimmt und in Art. 317 StPO, wonach in umfangreichen und komplizierten Vorverfahren die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung in einer Schlusseinvernahme nochmals befragt, die beiden Fälle, in welchen die Staatsanwaltschaft zwingend selber eine Einvernahme durchzuführen hat, ausdrücklich geregelt. Wie bereits erörtert, sind zwar auch in allen anderen Fällen Einvernahmen grundsätzlich durch die Staatsanwaltschaft durchzuführen.