Gleichwohl kann selbst die grundsätzlich klare gesetzliche Regelung von Art. 311 Abs. 1 StPO entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht in jedem Fall dazu führen, dass polizeiliche Einvernahmen, welche aufgrund einer formell korrekten Delegation gemäss Art. 312 Abs. 1 StPO durchgeführt wurden, lediglich zufolge einer fehlenden Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft selbst vor Gericht ausnahmslos unverwertbar sind. Der Gesetzgeber hat in Art. 307 Abs. 2 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft bei schweren Straftaten und anderen schwerwiegenden Ereignissen die ersten wesentlichen Einvernahmen bereits im 72 Obergericht 2011