Dafür spricht ebenfalls, dass gemäss Art. 342 Abs. 1 des ursprünglichen Vorentwurfs zur Eidgenössischen Strafprozessordnung vom Juni 2001 die Staatsanwaltschaft die notwendigen Beweiserhebungen in der Regel selber durchzuführen habe, was im Anschluss an die Vernehmlassung in den heute geltenden Wortlaut überführt wurde, welcher bedeutend weniger Spielraum für Ausnahmen zulässt. Gleichwohl kann selbst die grundsätzlich klare gesetzliche Regelung von Art.