Die Übertragung sämtlicher Beweiserhebungen an die Polizei ist demnach grundsätzlich mit Art. 311 StPO nicht vereinbar, da die Verfahrenshoheit gemäss dem Willen des Gesetzgebers gerade auch die eigenhändige Durchführung von Beweiserhebungen, insbesondere von Einvernahmen, beinhalten soll (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 [Botschaft], S. 1265; in diesem Sinne auch OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 312 N. 7; LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, Art. 311 N. 5, Art. 312 N. 10). Dafür spricht ebenfalls, dass gemäss Art.