ren. Dieser Auffassung kann jedoch, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. 2.2.3. Zunächst geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Beweiserhebung durch die Staatsanwaltschaft gemäss der gesetzlichen Regelung in Art. 311 Abs. 1 StPO den Regelfall, die Delegation von Beweiserhebungen an die Polizei gemäss Art. 312 Abs. 1 StPO die Ausnahme darstellen sollte, worauf insbesondere der Wortlaut von Art. 312 Abs. 1 StPO hindeutet, wonach die Polizei mit ergänzenden Ermittlungen beauftragt werden kann. Die Übertragung sämtlicher Beweiserhebungen an die Polizei ist demnach grundsätzlich mit Art.