2.2.2. Die Vorinstanz scheint die Auffassung zu vertreten, dass die Regelung von Art. 311 Abs. 1 StPO, wonach die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die Beweiserhebungen selber durchführen, als Gültigkeitsvorschrift zu betrachten sei, mit der Konsequenz, dass die von der Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchgeführten Einvernahmen ohne mindestens eine durch die Staatsanwaltschaft selbst durchgeführte (Schluss-) Einvernahme unverwertbar und Anklageschriften, welche auf dieser Grundlage erstellt wurden, zur ergänzenden Beweiserhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen wä- 2011 Strafprozessrecht 71