Allerdings sollte das Gericht Zurückhaltung in der Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO üben. Insbesondere ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn sich die Erhebung zusätzlicher Beweismittel als lediglich wünschbar, hingegen nicht als unabdingbar für die materielle Beurteilung der Anklage erweist (Urteil des Bundesgerichts 1B_304/2011 vom 26. Juli 2011 E. 3.2.2). 70 Obergericht 2011