329 N. 1). Sofern sich bereits bei der summarischen Prüfung der Anklage herausstellt, dass ein für die spätere materielle Beurteilung durch das Gericht unabdingbares Beweismittel nicht erhoben wurde, ist nicht ersichtlich, weshalb damit bis zur Beweisabnahme durch das Gericht im Sinne von Art. 343 Abs. 1 StPO zugewartet werden sollte. Allerdings sollte das Gericht Zurückhaltung in der Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO üben.