Bei der Prüfung der Anklage sowie der Akten hat sich das Gericht auf eine summarische Prüfung zu beschränken. Hintergrund der Überprüfung ist zu vermeiden, dass in formeller oder materieller Hinsicht klar mangelhafte Anklagen zu unnötigem Aufwand für alle Verfahrensbeteiligten sowie zu einer Verfahrensverzögerung führen (STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 329 N. 1).