339 Abs. 5 StPO). Während der Hauptverhandlung erhebt das Gericht neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise (Art. 343 Abs. 1 StPO). Vor Abschluss des Beweisverfahrens gibt das Gericht den Parteien Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen (Art. 345 StPO). Schliesslich, falls das Gericht zum Schluss kommen sollte, der Fall sei noch nicht spruchreif, kann es entscheiden, die Beweise zu ergänzen und die Parteiverhandlungen wieder aufzunehmen (Art. 349 StPO). 2.1.2. Bei der Prüfung der Anklage sowie der Akten hat sich das Gericht auf eine summarische Prüfung zu beschränken.