bestimmt die Verfahrensleitung, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden (Art. 331 Abs. 1 StPO), setzt den Parteien Frist, um Beweisanträge zu stellen (Art. 331 Abs. 2 StPO), informiert die Parteien über abgelehnte Beweisanträge (Art. 331 Abs. 3 StPO) und führt gegebenenfalls eine vorgängige Beweiserhebung durch (Art. 332 Abs. 3 StPO). Bei der Behandlung von Vor- und Zwischenfragen kann das Gericht die Hauptverhandlung jederzeit vertagen, um die Akten oder die Beweise zu ergänzen oder durch die Staatsanwaltschaft ergänzen zu lassen (Art. 339 Abs. 5 StPO).