21 Art. 311 Abs. 1, 312, 329 Abs. 2 StPO - Art. 311 Abs. 1 StPO ist nicht Gültigkeits-, sondern Ordnungsvorschrift. - Von der Staatsanwaltschaft an die Polizei formell korrekt delegierte Beweiserhebungen, insbesondere Einvernahmen, sind ausnahmsweise zulässig. - Wann ein Ausnahmefall vorliegt, ist von Fall zu Fall zu entscheiden. Im konkreten Fall mit Geständnis der Beschuldigten und leicht erfassbarem, klarem und unkompliziertem Sachverhalt wird ein Ausnahmefall bejaht.