68 Obergericht 2011 Teilnahmerechte der Parteien nach Art. 147 Abs. 1 StPO. Wenn in der Beschwerdeschrift eine Verletzung des Teilnahmerechts nach Art. 147 StPO behauptet wird, so dringt der Beschwerdeführer daher nicht durch. Aus dem gleichen Grund erweist sich auch der Eventualantrag, es sei immerhin das Teilnahmerecht seiner amtlichen Verteidigerin zu gewähren, als ungerechtfertigt.