Der aus dem Vorfall vom 4. April 2010 geschädigte Beschwerdeführer ist durch die Einstellung des Verfahrens unmittelbar in seinen Rechten betroffen, da ihm dadurch die Geltendmachung von Parteirechten (Art. 119 Abs. 2 StPO) verwehrt wird. Demnach ist er im Hinblick auf die groben Verkehrsregelverletzungen zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert. 14 §§ 8, 40 EG StPO Das Ergreifen eines Rechtsmittels stellt keine von § 8 EG StPO erfasste Untersuchungshandlung dar. Assistenz-Staatsanwälte sind deshalb nicht berechtigt, selbständig Beschwerde gegen einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts zu führen.