der Untersuchung nennt (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, Art. 115 N. 4). Vorliegend verlangt der Beschwerdeführer mit Beschwerde, es sei ihm die Parteistellung bzw. Rechtsmittellegitimation zuzugestehen. Auch wenn die angefochtene Verfügung erst rund ein Jahr nach Anzeige und Verfassung des Polizeirapportes erging und sich der Beschwerdeführer von sich aus bei der Staatsanwaltschaft nach dem Verfahrensstand bzw. nach dem voraussichtlichen Zeitpunkt sowie der in Betracht fallenden Art der Verfahrenserledigung hätte erkundigen können, ist aufgrund der dargelegten Umstände und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit.