als Privatklägerin konstituieren konnte (z.B. wegen einer Nichtanhandnahmeverfügung), selbstverständlich auch ein Rechtsmittel einlegen könne. Auch Schmid hält dafür, dass der geschädigten Person volle Parteirechte – insbesondere das Recht zur Ergreifung von Rechtsmitteln – einzuräumen sind, wenn sie noch keine Gelegenheit gehabt habe, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, wobei er als Beispiel auch die Einstellung 2011 Strafprozessrecht 55