nur, wenn sie sich nach Art. 118 StPO als Partei konstituiert. Der Beschwerdeführer hat sich zwar bis zum Erlass der Einstellungsverfügung nicht als Privatklägerschaft konstituiert. Allerdings wurde er von der Staatsanwaltschaft auch nicht – wie dies nach Art. 118 Abs. 4 StPO hätte geschehen sollen – auf diese Möglichkeit hingewiesen. Insbesondere erliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vor der Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten (…) keine an den Beschwerdeführer gerichtete Verfügung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO. In der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1308 Fn.