Durch die in Frage stehenden Verkehrsregelverletzungen ist der Beschwerdeführer i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO daher unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden (vgl. dazu GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, a.a.O., Art. 115 N. 30 und 88 mit Hinweisen). Damit gilt der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser beiden Tatbestände als geschädigte Person. Diese Stellung allein führt nicht zur Rechtsmittellegitimation. Zur Partei wird die geschädigte Person (unter Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 und 118 Abs. 2 StPO) nur, wenn sie sich nach Art. 118 StPO als Partei konstituiert.