2.2.3.3. Anders ist die Rechtslage betreffend die zur Anzeige gebrachten groben Verkehrsregelverletzungen des ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren sowie des unbegründeten brüsken Bremsens (vgl. Polizeirapport vom 19. Mai 2010, S. 1) zu beurteilen. Aufgrund der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers war er konkret in Gefahr. In der Variante Verletzung von Verkehrsregeln mit konkreter Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer schützt Art. 90 Ziff. 2 SVG auch die persönliche Integrität jedes Verkehrsteilnehmers. Durch die in Frage stehenden Verkehrsregelverletzungen ist der Beschwerdeführer i.S.v.