Ebenso wenig werden dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten auferlegt. Er ist damit nur mittelbar oder faktisch betroffen, was für die Einräumung von Parteirechten nicht genügt (vgl. HENRIETTE KÜFFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 105 N. 31; LIEBER, a.a.O., Art. 105 N. 12 ff.). 54 Obergericht 2011