Dem ist aber nicht so. Das Strafrecht kennt keine Schuldkompensation bzw. vorliegend hängt die strafrechtliche Verantwortlichkeit von (…) nicht davon ab, ob sich der Beschwerdeführer verkehrsregelwidrig verhalten hat (vgl. dazu BGE 120 IV 252 E. 2d/bb). Insofern ist der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten unmittelbar betroffen. Da vorliegend keine Kollision bzw. kein Schaden entstand, stellen sich auch keine Haftungsfragen, welche allenfalls eine unmittelbare Betroffenheit begründen könnten. Ebenso wenig werden dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten auferlegt.