105 Abs. 2 StPO in seinen Rechten unmittelbar betroffen ist. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, eine gemeinsame Beurteilung des gegen ihn geführten Strafverfahrens (er hat Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben) sowie des vorliegenden Strafverfahrens gegen (…) und somit des gleichen Sachverhaltes sei unerlässlich, könne sich doch die rechtskräftige Einstellung des Strafverfahrens gegen (…) im gegen ihn geführten Strafverfahren nachteilig auswirken. Dem ist aber nicht so.