115 N. 30 und 88). Da der Beschwerdeführer somit nicht als geschädigte Person gelten kann, fällt eine Parteistellung ausser Betracht. Ebenso wenig stehen ihm die Verfahrensrechte einer Partei als "anderer Verfahrensbeteiligter" i.S.v. Art. 105 lit. b StPO zu, da er nicht i.S.v. Art. 105 Abs. 2 StPO in seinen Rechten unmittelbar betroffen ist.