2.2.3. 2.2.3.1. Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme vom 8. April 2010 gegen (…) Strafantrag wegen Beschimpfung gestellt. Er ist zur Stellung eines Strafantrages Berechtigter, da sich die angezeigte Straftat gegen das ihm zugeordnete Rechtsgut der Ehre richtet. Als Strafantragsberechtigter ist er geschädigte Personen gemäss Art. 115 Abs. 2 StPO und Strafkläger i.S.v. Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO bzw. Privatklägerschaft. Damit hat er Parteistellung. Durch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. Mai 2011 ist er in seinen rechtlich geschützten Interessen unmittelbar betroffen, da ihm durch die Einstel-