Andernfalls ist er "anderer Verfahrensbeteiligter" i.S.v. Art. 105 lit. b StPO, und als solcher stehen ihm nur dann Verfahrensrechte zu, wenn er durch das Strafverfahren in besonderer Weise betroffen wird (z.B. wenn er Eigentümer beschlagnahmter Beweismittel ist). Die Tatsache allein, dass eine Person Anzeige erstattet hat, verschafft hingegen keine besondere Rechtsposition, was Art. 301 Abs. 3 StPO der Klarheit halber festhält (CHRISTOF RIEDO/ANASTASIA FALKNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 301 N. 22; vgl. auch PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 293). 2.2.3. 2.2.3.1.