GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 322 N. 6). 2.2.2. Der Beschwerdeführer ist Anzeiger. Ist der Anzeigende durch die angezeigte Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden, so ist er Geschädigter i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO. Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt gemäss Art. 115 Abs. 2 StPO in jedem Fall als geschädigte Person. Als Geschädigter hat der Anzeigende insbesondere das Recht, als Privatkläger Parteirechte geltend zu machen (Art. 118 ff. StPO). Andernfalls ist er "anderer Verfahrensbeteiligter" i.S.v.