Im konkreten Fall ist der Beschwerdeführer durch die in Frage stehenden Verkehrsregelverletzungen i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 18. November 2011 i.S. U.B. gegen W.H. und Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau (SBK.2011.147). Aus den Erwägungen