115 N. 45). Die Geschädigteneigenschaft kann sowohl natürlichen wie juristischen Personen zustehen; juristische Personen gelten als geschädigte Person, wenn sich die Straftat gegen die ihnen zugeordneten Rechtsgüter richtet (MAZZUCCHELLI/ POSTIZZI, a.a.O., Art. 115 N. 31; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, § 51 N. 684). 2.2. (…) 2.3. Die Beschwerdeführerin, welche in ihren Eigentumsrechten unmittelbar verletzt und somit geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO ist, hat i.S.v. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht (vgl. Eingabe vom 3. Februar 2011, act.