62 Obergericht 2011 und es sich deshalb um einen Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 30 lit. b StPO handelt. Da die amtliche Verteidigerin die Frist zur Berufungsbegründung grob fahrlässig verpasst hat, der Beschuldigte dies weder erkennen konnte noch erkennen musste und eine Scha- denersatzleistung für eine Wiedergutmachung nicht geeignet scheint, da eine unbedingte Freiheitsstrafe auf dem Spiel steht (siehe zu den einzelnen Kriterien: RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafprozessord- nung, 2010, N. 57 zu Art. 94 StPO), ist das Wiederherstellungsge- such in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis zur Strafprozess- ordnung des Kantons Aargau (siehe z.B. AGVE 1997 Nr. 38 S. 116: Grobe Fehler der notwendigen Verteidigung, wie das Versäumen einer Frist, dürfen dem Beschuldigten nicht angerechnet werden) gutzuheissen. Auf die Berufung ist somit einzutreten. 18 Art. 115 Abs. 1, 118 Abs. 1, 119 Abs. 1 und 2 StPO Die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen, gilt als Privatklägerschaft. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. Oktober 2011 i.S. M.R. GmbH gegen Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm (SBK.2011.135). Aus den Erwägungen 2.1. Nach Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO kann eine Nichtanhandnahmeverfügung von den Parteien (die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft oder im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft; vgl. Art. 104 Abs. 1 StPO) angefochten werden. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die aus- drücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll ab- geben (Art. 119 Abs. 1 StPO). In der Erklärung kann die geschädigte 2011 Strafprozessrecht 63 Person kumulativ oder alternativ: die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage; Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO); adhäsionsweise privatrechtliche An- sprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zi- vilklage; Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Unmittelbar verletzt ist nach herrschender Auf- fassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm (mit-)geschütz- ten Rechtsgutes, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 115 N. 21, 42). Die Anknüpfung an den Rechtsgutbegriff hat zur Folge, dass im Einzelfall stets auf das materielle Strafrecht zurückgegriffen werden muss, um feststellen zu können, wer als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten ist (MAZZUCCHELLI/ POSTIZZI, a.a.O., Art. 115 N. 45). Die Geschädigteneigenschaft kann sowohl natürlichen wie juristischen Personen zustehen; juristische Personen gelten als geschädigte Person, wenn sich die Straftat gegen die ihnen zugeordneten Rechtsgüter richtet (MAZZUCCHELLI/ POSTIZZI, a.a.O., Art. 115 N. 31; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, § 51 N. 684). 2.2. (…) 2.3. Die Beschwerdeführerin, welche in ihren Eigentumsrechten unmittelbar verletzt und somit geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO ist, hat i.S.v. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht (vgl. Eingabe vom 3. Februar 2011, act. 42) und gilt damit als Zivilklägerin bzw. Privat- klägerschaft. Damit ist sie Partei. Da sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheides i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO hat, ist sie zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert. 64 Obergericht 2011 19 Art. 135 Abs. 2 StPO Weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht räumen gesetzlich einen Anspruch auf Leistung einer Akontozahlung an den amtlichen Ver- teidiger ein. Eine Ausnahmesituation ist nur dann zu bejahen, wenn ohne Ausrichtung einer Akontozahlung die Wirksamkeit der amtlichen Vertei- digung nachgerade in Frage gestellt ist. In einer derartigen Situation besteht allerdings auch nur Anspruch auf Deckung der notwendigen laufenden Kosten. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. November 2011 i.S. M.B. gegen Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (SBK.2011.257). 20 Art. 146 Abs. 1, 147 StPO Aufgrund des in Art. 146 Abs. 1 StPO statuierten Grundsatzes der ge- trennten Einvernahme besteht kein Anspruch von beschuldigten Perso- nen, Zeugen oder Auskunftspersonen, bei der Einvernahme von Mitbe- schuldigten, anderen Zeugen oder Auskunftspersonen anwesend zu sein. Wird das Konfrontationsrecht nachträglich eingeräumt, so werden die Teilnahmerechte der Parteien nach Art. 147 Abs. 1 StPO respektiert. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. Mai 2011 i.S. K.J. gegen Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (SBK.2011.91). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Verweigerung der Teilnahme des Beschwerdeführers zusammen mit seiner amtlichen Verteidigerin oder jene seiner amtlichen Verteidigerin allein an der Einvernahme des Mitbeschuldigten (…).