1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 5. September 2025 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm angewiesen, die zuständigen Lebensmittelkontrollorgane über die beschlagnahmten Gegenstände zu informieren, damit diese darüber befinden können, was mit den E-Ziga- retten geschehen soll. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)