für den persönlichen Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren nur eine Parteientschädigung zugesprochen werden, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen. Gemäss Bundesgericht sei dies bei einem Arbeitsaufwand von beispielsweise 22 ¾ Stunden offensichtlich nicht gegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3). Ein besonderer Arbeitsaufwand des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht belegt und auch nicht ersichtlich. Entsprechend ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Der Vizepräsident entscheidet: