6.2. Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, kommt eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für das vorliegende Verfahren nicht in Frage. Unter wirtschaftlichen Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO sind etwa Lohn- oder Erwerbseinbussen zu verstehen, die kausal auf die notwendige aktive oder passive Beteiligung (vorläufige Verhaftung, Beteiligung an den Verfahrenshandlungen etc.) am Strafverfahren zurückzuführen sind.