5. 5.1. Mit vorliegendem Entscheid und unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Einsicht in die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm einschliesslich des Polizeirapports vom 22. August 2025 und des Sicherstellungsprotokolls vom 3. April 2025 erhalten hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zur vom Beschwerdeführer beantragten Akteneinsicht (Beschwerdeantrag 5).