Bund und Kanton gestützt auf Art. 37 Abs. 3 TabPG möglich erscheint. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hat daher die zuständigen Lebensmittelkontrollorgane entsprechend zu informieren und diese werden – im Sinne des Eventualantrags (Beschwerdeantrag 10) des Beschwerdeführers – gestützt auf § 11 Abs. 2 GesV darüber zu befinden haben, was mit den E-Zigaretten geschehen soll.