Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die angefochtene Beschlagnahmeverfügung ist aufzuheben, womit dem Beschwerdeführer die beschlagnahmten Waren grundsätzlich – wie von ihm beantragt (Beschwerdeantrag 3) – wieder herauszugeben wären. Zumindest eine direkte Herausgabe ist jedoch mit Blick auf die festgestellte Überschreitung der gesetzlich festgelegten Füllmenge (Liquid-Volumen) von max. 2 ml (vgl. Beschlagnahmebefehl vom 5. September 2025) nicht angezeigt, da insbesondere die Anordnung der Vernichtung dieser Produkte durch die zuständigen Behörden von - 14 -