Nachdem die Einziehungsbeschlagnahme einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer voraussetzt und sich dieser vorliegend einzig aus der unzulässigerweise erfolgten Kontrolle der Kantonspolizei Aargau vom 3. April 2025 ergibt, fällt die Beschlagnahme auch diesbezüglich ausser Betracht. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die angefochtene Beschlagnahmeverfügung ist aufzuheben, womit dem Beschwerdeführer die beschlagnahmten Waren grundsätzlich – wie von ihm beantragt (Beschwerdeantrag 3) – wieder herauszugeben wären.