141 Abs. 2 StPO ebenfalls ausser Betracht. Entsprechend des in E. 3.3.1 f. Dargelegten erweist sich die Beschlagnahme der sichergestellten Einweg-E-Zigaretten zu Beweiszwecken als ungeeignet, nicht erforderlich und daher als unverhältnismässig. Nachdem die Einziehungsbeschlagnahme einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer voraussetzt und sich dieser vorliegend einzig aus der unzulässigerweise erfolgten Kontrolle der Kantonspolizei Aargau vom 3. April 2025 ergibt, fällt die Beschlagnahme auch diesbezüglich ausser Betracht.