4.5. Wie in E. 4.4.4 hiervor dargelegt, erfolgte die Kontrolle der Kantonspolizei Aargau und damit die Beweissicherung in unzulässiger Weise. Mangels einer rechtmässig erfolgten Zwangsmassnahme kann – wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm selbst einräumt (Beschwerdeantwort, lit. C) – daher nicht von einem allfällig beschlagnahmefähigen Zufallsfund i.S.v. Art. 243 StPO ausgegangen werden. Da es sich zudem nicht um schwere Straftaten handelt, fällt eine ausnahmsweise Verwertung gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO ebenfalls ausser Betracht.