Die am 3. April 2025 im Geschäft "X._____" durchgeführte Kontrolle ist daher als unzulässige Verdachts- bzw. Beweisausforschung zu qualifizieren, welche sowohl einer Grundlage im Polizeigesetz des Kantons Aargau als auch einer Stütze in der Strafprozessordnung entbehrt.