Die Inventarkontrolle und die anschliessende Sicherstellung von Einweg-E-Zigaretten stellten damit einen Eingriff in die Rechtspositionen des Beschwerdeführers dar, ohne dass hierfür eine hinreichende gesetzliche Grundlage oder ein überwiegendes öffentliches Interesse ersichtlich wäre. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit erweist sich das Vorgehen der Kantonspolizei Aargau als nicht haltbar, da selbst geringfügige Grundrechtseingriffe unterhalb der Anfangsverdachtsschwelle nur bei Vorliegen konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte zulässig sind. Die am 3. April 2025 im Geschäft "X.____