Hinzu kommt, dass weder eine zeitlich dringliche Gefahrenlage noch ein präventiv-polizeilicher Handlungsbedarf ersichtlich ist, der eine anlasslose Kontrolle hätte rechtfertigen können. Die Inventarkontrolle und die anschliessende Sicherstellung von Einweg-E-Zigaretten stellten damit einen Eingriff in die Rechtspositionen des Beschwerdeführers dar, ohne dass hierfür eine hinreichende gesetzliche Grundlage oder ein überwiegendes öffentliches Interesse ersichtlich wäre.