Vorausgesetzt ist damit das Vorliegen zumindest konkreter, einzelfallbezogener tatsächlicher Anhaltspunkte, welche eine polizeiliche Tätigkeit unterhalb der Anfangsverdachtsschwelle rechtfertigen können. Vorliegend ist weder ersichtlich noch wird von der Kantonspolizei Aargau oder der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm geltend gemacht, dass die am 3. April 2025 im Geschäft "X._____" durchgeführte Inventarkontrolle auf eigenen Wahrnehmungen der Polizei oder auf Hinweisen Dritter beruhte. Es fehlte damit an jeglichen verdachtsbegründenden Anknüpfungstatsachen, welche eine Vorermittlung i.S.v. § 28a PolG AG hätten rechtfertigen können.