4.4.4. § 28a des Polizeigesetzes des Kantons Aargau (PolG; SAR 531.200) ermächtigt die Polizei zu Vorermittlungen, sofern diese auf Hinweise Dritter oder eigene Wahrnehmungen gestützt sind und dem Zweck dienen, strafbare Handlungen zu verhindern oder zu erkennen. Vorausgesetzt ist damit das Vorliegen zumindest konkreter, einzelfallbezogener tatsächlicher Anhaltspunkte, welche eine polizeiliche Tätigkeit unterhalb der Anfangsverdachtsschwelle rechtfertigen können.