Wenn konkrete und tatsächliche Anhaltspunkte für ein Delikt bestehen, lässt sich auch nicht von einer eigentlichen, "aufs Geratewohl" erfolgenden Verdachts- oder Beweisausforschung sprechen. Vorausgesetzt ist jedoch, dass die Polizei gesetzlich zur Verdachtsabklärung hinsichtlich möglicherweise begangener Delikte ermächtigt ist. Ausserdem muss dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen werden: Unterhalb der Anfangsverdachtsschwelle getätigte Verdachtsabklärungen werden nur insofern als zulässig erachtet, als sie nicht oder höchstens geringfügig in Grundrechte eingreifen (MÜLLER, Polizeiliche Vorermittlungen als Mittel zur Verdachtsbegründung?