4.4.3. Rein repressiv orientierte polizeiliche Vorermittlungsmassnahmen lassen sich dann rechtfertigen, wenn sie der Verdachtsabklärung dienen. Gemeint sind Fälle, in denen die Polizei (aufgrund eigener Feststellungen oder Hinweisen Dritter) über konkrete, auf den Einzelfall bezogene und tatsächliche Anhaltspunkte auf eine möglicherweise begangene Straftat verfügt, welche aber noch nicht zur Begründung eines Anfangsverdachts ausreichen und verifiziert und konkretisiert werden müssen. Wenn konkrete und tatsächliche Anhaltspunkte für ein Delikt bestehen, lässt sich auch nicht von einer eigentlichen, "aufs Geratewohl" erfolgenden Verdachts- oder Beweisausforschung sprechen.