Darüber hinaus bezeichnet es Vorermittlungen ausdrücklich (auch) als Instrument der Verdachtsbegründung (BGE 140 I 353 E. 6.1). Demgegenüber hat das Bundesgericht der Bestimmung von § 32e des Polizeigesetzes des Kantons Zürich zur verdeckten Vorermittlung eine ausschliesslich präventive Zweckrichtung zugeschrieben, indem es diese "im Interesse der Verbrechensvermeidung" beziehungsweise "der Verhinderung strafbarer Handlungen" verortet (BGE 140 I 353 E. 6 und E. 7). - 12 -